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Sind die Ehegatten türkische Staatsangehörige, so hat der Ehemann nach der Scheidung der Parteien gegen die Ehefrau keinen Anspruch auf Herausgabe von Schmuckstücken, die er bzw. seine Verwandten der Ehefrau anläßlich der Hochzeit vor dem Imam geschenkt haben. Aus Art. 146 türk. ZGB läßt sich ein derartiger Anspruch des Ehemannes nicht herleiten, da diese Bestimmung nur der güterrechtliche Auseinandersetzung in Fällen betrifft, in denen der zwischen den Ehegatten vereinbarte Güterstand der Güterverbindung oder der Gütergemeinschaft einen Eigentumsübergang bewirkt hat, und hat im Fall der Scheidung die Wiederherstellung des ursprünglichen Eigentums zu Folge. Eigentumsänderungen, die aufgrund von Rechtsgeschäften unter Ehegatten stattgefunden haben, hat Art 146 türk. ZGB nicht zum Gegenstand. Aus Art 143 türk. ZGB läßt sich ein Herausgabeanspruch auf die anläßlich der Heirat geschenkten Schmuckstücke nicht herleiten, da Art 143 türk. ZGB lediglich Entschädigungsansprüche gewährt, wenn durch die Ehescheidung gegenwärtige oder zukünftige Vermögensinteressen des schuldlosen Ehegatten beeinträchtigt werden oder durch die Tatsachen ,die die Scheidung herbeigeführt haben, die persönlichen Interessen des unschuldigen Ehegatten in schwerer Weise verletzt worden sind. Letztlich kann der Herausgabeanspruch auch nicht auf Widerruf der Schenkung nach Art. 244 türk. OG gestützt werden, da Voraussetzung für den Widerruf der Schenkung wäre, daß entweder die Beklagte mit der Schenkung verbundene Auflagen nicht erfüllt hat oder die Ehefrau gegenüber dem Ehemann oder einem seiner Angehörigen die ihr obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat, wobei nicht jede unbedeutende und geringe eheliche Verfehlung ausreicht, sondern vielmehr ein besonderes Maß der Verletzung der ehelichen Pflichten erforderlich ist, was jeweils im konkreten Fall nicht festgestellt werden konnte.

LG Tübingen (3 O 476/89) | Datum: 04.02.1992

FamRZ 1992, 1437 NJW-RR 1992, 1095 [...]

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